Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 39 Aufsicht

Stand: 01.01.2025

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/39#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/39#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/39#abs-3 (3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

§ 38 § 40