Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 39 Aufsicht
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 23/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 25/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26/10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22/10Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des BundesZitiert von 33
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/39#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/39#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/39#abs-3 (3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.